Familienunternehmen übergeben: Wie läuft die Übergabe ab?
Die Übergabe eines Familienunternehmens umfasst zwei Vorgänge: den Wechsel der Führung und den Übergang der Anteile. Beide folgen eigenen Regeln und müssen nicht zusammenfallen. Hinzu kommen die steuerliche Gestaltung, die Versorgung der abgebenden Generation und der Ausgleich zwischen den Kindern. In der Praxis erstreckt sich der Prozess über mehrere Jahre.
Was umfasst die Übergabe eines Familienunternehmens?
Die Übergabe besteht aus zwei getrennten Vorgängen: dem Wechsel der operativen Führung und dem Übergang der Gesellschaftsanteile. Beides kann gleichzeitig erfolgen, nacheinander oder dauerhaft getrennt bleiben.
Die Führung liegt bei der Person, die als Geschäftsführer oder Inhaber die operative Verantwortung trägt. Sie lässt sich schrittweise übergeben, etwa über eine gemeinsame Geschäftsführung in einer Übergangsphase.
Das Eigentum liegt bei den Gesellschaftern. Anteile gehen durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Verkauf oder im Erbfall über. Damit verbunden sind Stimmrechte, Gewinnanspruch und wirtschaftliches Risiko.
Diese Unterscheidung prägt den gesamten Prozess. Eine Familie kann die Führung an ein Kind übergeben, die Anteile aber zunächst behalten. Oder Anteile schrittweise übertragen, während die Elterngeneration weiterführt. Und sie kann die Führung an eine familienfremde Person geben, während das Eigentum in der Familie bleibt — bei größeren Unternehmen mit mehreren Gesellschafterstämmen ist das verbreitet.
Welche Wege der Übergabe gibt es?
Unterschieden werden vier Wege, die sich in der Praxis häufig kombinieren.
Übergabe innerhalb der Familie: Führung und Anteile gehen an die nächste Generation. Das setzt voraus, dass jemand bereit und geeignet ist — beides fällt in der Praxis nicht immer zusammen. Die Sicht der übernehmenden Seite beschreibt der Artikel zur Geschäftsübernahme im Familienbetrieb.
Übergabe an Mitarbeiter oder externe Nachfolger: Die Führung wechselt an Personen aus dem Unternehmen oder von außen. Die Anteile bleiben zunächst bei der Familie oder gehen schrittweise über.
Verkauf an Dritte: Das Unternehmen geht an einen strategischen Käufer, einen Finanzinvestor oder einen Einzelnachfolger. Aus der Beteiligung wird liquides Vermögen, das neu zu strukturieren ist. Mehr dazu im Artikel Vermögen nach dem Unternehmensverkauf.
Trennung von Eigentum und Führung: Die Familie bleibt Gesellschafterin, die operative Leitung übernehmen familienfremde Geschäftsführer. Diese Variante setzt klare Regeln für die Rolle der Gesellschafter voraus.
Welcher Weg in Frage kommt, hängt weniger vom Unternehmen ab als von den beteiligten Personen. Fehlt ein Nachfolger in der Familie, verengt sich die Auswahl auf die letzten drei Varianten.
Wie läuft ein Generationswechsel im Unternehmen ab?
In der Praxis folgt die Übergabe fünf Phasen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
- Klärung in der Familie: Wer will übernehmen, wer nicht, und wie werden die übrigen Familienmitglieder bedacht? Diese Phase entscheidet über alles Weitere und wird regelmäßig zu spät begonnen.
- Bestandsaufnahme: Unternehmensbewertung, Prüfung der Verträge, Klärung, was zum Betrieb gehört und was privat gehalten wird. Dazu zählen Betriebsimmobilien, Gesellschafterdarlehen und Pensionszusagen.
- Gestaltung: Festlegung des Übertragungswegs sowie Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Testament und gegebenenfalls Ehevertrag. Widersprechen sich diese Dokumente, entstehen später Konflikte.
- Umsetzung: Notartermine, Handelsregistereintragungen, Anpassung von Verträgen mit Banken, Kunden und Lieferanten, Information der Belegschaft.
- Übergangsphase: gemeinsame Führung, schrittweiser Rückzug der abgebenden Generation, Übergabe von Kontakten und Wissen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die letzte Phase. Ein nicht geregelter Rückzug ist einer der häufigsten Gründe, warum Übergaben innerhalb der Familie scheitern — formal ist das Unternehmen übergeben, faktisch entscheidet weiterhin die ältere Generation.
Welche steuerlichen Punkte sind zu beachten?
Im Vordergrund stehen die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf das Betriebsvermögen sowie die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung. Beide Bereiche wirken zusammen und lassen sich nicht getrennt betrachten.
Für Betriebsvermögen sehen die §§ 13a und 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Verschonungsregelungen vor. Ob sie greifen, hängt unter anderem vom Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens ab sowie davon, ob Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen eingehalten werden. Wer Liquidität oder Wertpapiere im Unternehmen ansammelt, kann die spätere Übertragung damit erschweren.
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Das ist der Grund, warum Anteile in der Praxis häufig in Tranchen über längere Zeiträume übertragen werden.
Ertragsteuerlich ist entscheidend, ob eine Übertragung stille Reserven aufdeckt. Besonders häufig tritt das bei einer Betriebsaufspaltung auf, wenn die Betriebsimmobilie privat gehalten und an die eigene Gesellschaft vermietet wird. Endet diese Verflechtung, kann das erhebliche Folgen auslösen.
Einen Überblick über die Themenfelder gibt der Artikel zur Steueroptimierung.
Welche Strukturen kommen zum Einsatz?
Verbreitet sind Holdingstrukturen, Familiengesellschaften und Stiftungen. Alle verfolgen dasselbe Ziel: Vermögen zu bündeln und die Beteiligung daran regelbar zu machen.
Eine Familienholding fasst Beteiligungen in einer Gesellschaft zusammen. Übertragen werden dann Gesellschaftsanteile, während die Vermögenswerte in der Struktur bleiben. Das erleichtert Übertragungen in Tranchen und erlaubt es, Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung zu trennen.
Eine Familienstiftung geht weiter: Das Vermögen geht auf eine eigenständige Rechtsperson über, es gibt keine Anteile mehr, die vererbt werden. Diese Lösung kommt vor allem in Betracht, wenn kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist oder das Unternehmen dauerhaft zusammengehalten werden soll.
Welche Struktur passt, ergibt sich aus der Familienkonstellation, nicht aus der Steuerbelastung allein.
Wie werden Geschwister und die abgebende Generation berücksichtigt?
Das ist in der Praxis der häufigste Konfliktpunkt. Drei Interessen treffen aufeinander: die Gleichbehandlung der Kinder, die Versorgung der Eltern und die Liquidität des Unternehmens.
Übernimmt ein Kind den Betrieb, erhält es den wertvollsten Vermögensgegenstand der Familie. Zum Ausgleich kommen Privatvermögen, Immobilien, Ausgleichszahlungen oder Beteiligungen ohne Stimmrecht in Betracht. Jede Variante belastet das Unternehmen unterschiedlich: Ausgleichszahlungen entziehen ihm Liquidität, die für Investitionen fehlt.
Hinzu kommt der Pflichtteil. Wer enterbt oder gering bedacht wird, kann Ansprüche geltend machen, die das Unternehmen in Schwierigkeiten bringen können. Pflichtteilsverzichte werden deshalb häufig im Vorfeld vereinbart.
Für die abgebende Generation stellt sich die Frage der Versorgung. Mögliche Wege sind die Vermietung einer weiterhin privat gehaltenen Betriebsimmobilie, wiederkehrende Zahlungen oder eine Minderheitsbeteiligung. Diese Entscheidung wirkt auf beide Seiten: Sie bestimmt das Einkommen der Eltern und zugleich die Belastung des Unternehmens.
Wer ist an einer Übergabe beteiligt?
An einer Übergabe wirken regelmäßig mehrere Berufsgruppen mit, die jeweils einen Ausschnitt verantworten.
- Steuerberater: steuerliche Gestaltung, Bewertung, Abstimmung mit dem Finanzamt
- Rechtsanwalt: Gesellschaftsvertrag, Übertragungsverträge, erbrechtliche Gestaltung
- Notar: Beurkundung von Anteilsübertragungen, Testamenten und Eheverträgen
- Wirtschaftsprüfer oder Gutachter: Unternehmensbewertung
- Bank: Finanzierung, Sicherheiten, Anpassung bestehender Verträge
Keine dieser Rollen hat den Gesamtüberblick. Genau dort setzt ein Family Office an: Es koordiniert die Beteiligten, bereitet Entscheidungen vor und behält die Folgen für das Privatvermögen im Blick. Die Rolle beschreibt der Artikel zur Unternehmensnachfolge, die Ausgangslage von Unternehmerfamilien der Artikel Family Office für Unternehmerfamilien.
Wann sollte die Planung beginnen?
So früh, dass Fristen und Strukturen noch gestaltbar sind. Mehrere Regelungen im Steuerrecht knüpfen an Zeiträume von fünf, sieben oder zehn Jahren an.
Konkret betrifft das die Behaltensfristen bei den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die Zehnjahresfrist bei den persönlichen Freibeträgen, Sperrfristen nach Umstrukturierungen und die Fristen bei Immobilien im Privatvermögen. Wer eine Übergabe kurzfristig angeht, kann viele dieser Möglichkeiten nicht mehr nutzen.
Hinzu kommt der nicht steuerliche Teil. Eine Übergabe innerhalb der Familie braucht Zeit für Einarbeitung, für die Klärung von Rollen und für die Abstimmung zwischen den Generationen. In der Praxis sind Zeiträume von mehreren Jahren üblich.
Wie erhalten Sie mehr Informationen?
Welche Schritte in Ihrer Situation anstehen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie Interesse an einem Family Office haben, stellen wir den Kontakt zu unserem Partner her, der über eine Erlaubnis der BaFin verfügt.
Das Konzept entwickelt er individuell mit Ihnen, wir sind an der Beratung nicht beteiligt. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
Häufige Fragen
In der Praxis sind mehrere Jahre üblich. Die reine Umsetzung, also Verträge und Eintragungen, dauert Wochen bis Monate. Davor liegen jedoch Klärung in der Familie, Bewertung und Gestaltung, danach die Übergangsphase mit der Einarbeitung des Nachfolgers. Hinzu kommen steuerliche Fristen von fünf bis zehn Jahren, die eine frühzeitige Planung nahelegen.
Dann kommen eine Übergabe an Mitarbeiter oder externe Nachfolger, ein Verkauf an Dritte, die Trennung von Eigentum und Führung mit familienfremder Geschäftsführung oder eine Stiftungslösung in Betracht. Welcher Weg passt, hängt von Größe und Struktur des Unternehmens ab sowie davon, ob die Familie Eigentümerin bleiben will.
Nein. Beides sind getrennte Vorgänge und werden in der Praxis häufig zeitlich versetzt umgesetzt. Verbreitet ist, zunächst die Führung zu übergeben und die Anteile später oder in Tranchen zu übertragen. Wichtig ist, beide Ebenen ausdrücklich zu regeln, damit Zuständigkeiten und Stimmrechte in der Übergangszeit klar sind.
Dann greift die gesetzliche Erbfolge, und die Anteile gehen auf die Erben über, häufig auf eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam entscheiden muss. Zusätzlich kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten, etwa Einziehungs- oder Abtretungsklauseln, die dem Testament vorgehen. Widersprechen sich beide Dokumente, entstehen regelmäßig Konflikte, die das Unternehmen belasten.