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Geschäftsübernahme im Familienbetrieb: Was kommt auf Sie zu?

Wer den Betrieb der Familie übernimmt, trifft mehrere Entscheidungen gleichzeitig: über die eigene berufliche Zukunft, über eine Beteiligung, die das private Vermögen bindet, und über das Verhältnis zur eigenen Familie. Dieser Text beschreibt, welche Fragen dabei anstehen — aus Sicht der übernehmenden Generation.


Was bedeutet eine Geschäftsübernahme im Familienbetrieb?

Eine Geschäftsübernahme in der Familie umfasst zwei Vorgänge, die oft verwechselt werden: die Übernahme der Führung und die Übernahme der Anteile. Beides kann zusammen erfolgen, nacheinander oder auch getrennt voneinander.

Die Führung übernimmt, wer als Geschäftsführer oder Inhaber die operative Verantwortung trägt. Das lässt sich schrittweise gestalten, etwa über eine gemeinsame Geschäftsführung in einer Übergangsphase.

Das Eigentum übernimmt, wer Gesellschaftsanteile erhält — durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Kauf oder im Erbfall. Damit verbunden sind Stimmrechte, Gewinnanspruch und wirtschaftliches Risiko.

Diese Trennung ist der Ausgangspunkt jeder Planung. Wer die Führung übernimmt, ohne Anteile zu halten, ist angestellter Geschäftsführer der Familie. Wer Anteile hält, ohne zu führen, ist Gesellschafter ohne operativen Einfluss. Beides kommt vor und hat jeweils eigene Folgen.

Welche Fragen sollte man vor der Zusage klären?

Vor der Zusage stehen drei Fragen: ob die Aufgabe zu einem passt, ob der Betrieb tragfähig ist und wie die Übernahme finanziell ausgestaltet wird.

Zur eigenen Rolle:

  • Will ich dieses Unternehmen führen — oder wird es erwartet?
  • Welche Erfahrung bringe ich mit, und was fehlt?
  • Wie ist die Rolle des Übergebers nach der Übernahme geregelt?
  • Was passiert, wenn ich nach einigen Jahren feststelle, dass es nicht passt?

Zum Unternehmen:

  • Wie steht es um Auftragslage, Margen, Investitionsstau und Abhängigkeit von einzelnen Kunden?
  • Welche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bestehen, auch außerhalb der Bilanz?
  • Hängt der Erfolg an Beziehungen des Übergebers?
  • Welche Investitionen stehen in den nächsten Jahren an?

Zur Übernahme selbst:

  • Erfolgt sie unentgeltlich, gegen Zahlung oder gemischt?
  • Wie werden Geschwister beteiligt oder ausgeglichen?
  • Wie ist die Versorgung der Elterngeneration geregelt?
  • Welche Sicherheiten muss ich persönlich stellen?

Die ersten beiden Blöcke lassen sich nur selbst beantworten. Für den dritten gibt es Gestaltungsspielraum — er sollte vor der Zusage ausgelotet werden, nicht danach.

Wie läuft eine Übernahme in der Familie ab?

In der Praxis folgt sie meist fünf Phasen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

  1. Klärung innerhalb der Familie: Wer will übernehmen, wer nicht, und wie werden die übrigen Familienmitglieder bedacht? Diese Phase wird regelmäßig unterschätzt.
  2. Bestandsaufnahme: Unternehmensbewertung, Prüfung der Verträge, Klärung, was zum Betrieb gehört und was privat gehalten wird.
  3. Gestaltung: Festlegung des Übertragungswegs, Anpassung von Gesellschaftsvertrag, Testament und gegebenenfalls Ehevertrag, steuerliche Abstimmung.
  4. Umsetzung: Notartermine, Eintragungen, Anpassung von Verträgen mit Banken, Kunden und Lieferanten.
  5. Übergangsphase: gemeinsame Führung, schrittweiser Rückzug des Übergebers, Übergabe von Kontakten und Wissen.

Realistisch sind dafür mehrere Jahre. Steuerliche Regelungen knüpfen zudem an Fristen von fünf, sieben oder zehn Jahren an — wer kurzfristig übergibt, kann viele Möglichkeiten nicht mehr nutzen. Den Ablauf aus Sicht des Übergebers beschreibt der Artikel zur Unternehmensnachfolge.

Was kostet eine Übernahme, und wie wird sie finanziert?

Das hängt davon ab, ob die Anteile unentgeltlich übertragen werden oder gegen Zahlung. Beide Wege kommen in Familien vor, häufig auch in Kombination.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung fällt kein Kaufpreis an, dafür Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Für Betriebsvermögen bestehen Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, die an Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen gebunden sind. Wer die Anteile innerhalb dieser Fristen verkauft oder den Betrieb wesentlich verändert, kann die Verschonung rückwirkend verlieren.

Bei einer entgeltlichen Übernahme ist ein Kaufpreis zu finanzieren. Üblich sind Bankdarlehen, Verkäuferdarlehen mit Ratenzahlung an die Elterngeneration, wiederkehrende Versorgungsleistungen oder eine Kombination. Jede Variante hat eigene steuerliche Folgen — für beide Seiten unterschiedlich.

Hinzu kommen Nebenkosten: Bewertung, Notar, Beratung sowie gegebenenfalls Grunderwerbsteuer, wenn Immobilien mit übergehen.

Ein Punkt, der in der Praxis häufig zu spät auffällt: Banken verlangen vom Nachfolger regelmäßig persönliche Sicherheiten, auch wenn das Unternehmen selbst solide dasteht. Der Umfang dieser Haftung gehört vor der Zusage geklärt.

Welche Haftungsfragen entstehen?

Das hängt von der Rechtsform und vom Übertragungsweg ab. Bei einer GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft, bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft sieht das anders aus.

Zwei Vorschriften sind dabei zentral. Nach § 25 Handelsgesetzbuch kann haften, wer ein Handelsgeschäft unter Fortführung der Firma übernimmt — für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Und nach § 75 Abgabenordnung kommt bei der Übereignung eines Betriebs im Ganzen eine Haftung für bestimmte Betriebssteuern in Betracht.

Daneben gehen Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten.

Welche dieser Regelungen greifen und wie sich Haftung begrenzen lässt, prüft ein Anwalt. Wichtig ist, dass diese Prüfung vor der Übernahme stattfindet — danach lässt sich wenig ändern.

Wie geht man mit Geschwistern und der Elterngeneration um?

Das ist in der Praxis der häufigste Konfliktpunkt. Drei Interessen treffen aufeinander: die Gleichbehandlung der Kinder, die Versorgung der Eltern und die Liquidität des Unternehmens.

Übernimmt ein Kind den Betrieb, erhält es den wertvollsten Vermögensgegenstand der Familie. Zum Ausgleich kommen Privatvermögen, Immobilien, Ausgleichszahlungen oder Beteiligungen ohne Stimmrecht in Betracht. Jede Variante belastet das Unternehmen unterschiedlich stark — Ausgleichszahlungen entziehen ihm Liquidität, die für Investitionen fehlt.

Hinzu kommt der Pflichtteil: Wer enterbt oder gering bedacht wird, kann Ansprüche geltend machen, die das Unternehmen in Schwierigkeiten bringen können. Pflichtteilsverzichte werden deshalb häufig im Vorfeld vereinbart.

Für die Elterngeneration stellt sich die Frage der Versorgung. Mögliche Wege sind die Vermietung einer weiterhin privat gehaltenen Betriebsimmobilie, wiederkehrende Zahlungen oder eine Minderheitsbeteiligung. Welche Struktur dafür in Betracht kommt, beschreiben die Artikel zur Familienholding und zur Familienstiftung.

Was ändert sich für Ihr privates Vermögen?

Mit der Übernahme wird ein großer Teil des privaten Vermögens an ein einzelnes Unternehmen gebunden — zusätzlich zum Einkommen, das bereits daher kommt.

Diese doppelte Abhängigkeit ist die wichtigste Veränderung. Dazu kommen Themen, die vorher keine Rolle spielten: persönliche Sicherheiten gegenüber Banken, eine privat gehaltene Betriebsimmobilie mit eigenen steuerlichen Folgen, Altersvorsorge ohne Arbeitgeber und die Frage, wie die eigene Nachfolge einmal geregelt wird.

Deshalb gehört zur Übernahme auch der Aufbau von Vermögen außerhalb des Unternehmens. Welche Fragen dabei zusammenkommen, beschreibt der Artikel Family Office für Unternehmerfamilien.

Wie erhalten Sie mehr Informationen?

Welche Schritte in Ihrer Situation anstehen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie Interesse an einem Family Office haben, stellen wir den Kontakt zu unserem Partner her.

Das Konzept entwickelt er individuell mit Ihnen, wir sind an der Beratung nicht beteiligt. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.

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