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Familienholding: Aufbau, Steuern und Nachfolge

Eine Familienholding ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen und Vermögenswerte einer Familie bündelt, statt sie bei den einzelnen Mitgliedern zu belassen. Steuerlich wirkt sie vor allem über die Beteiligungsprivilegien des § 8b Körperschaftsteuergesetz und über die Möglichkeit, Gewinne in der Gesellschaft zu belassen. Daneben erleichtert sie die Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation.


Was ist eine Familienholding?

Eine Familienholding ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen, Immobilien oder Wertpapiere einer Familie an einer Stelle bündelt. Die Familienmitglieder halten Anteile an der Holding, die Holding wiederum hält die Vermögenswerte.

Der Begriff ist keine Rechtsform und steht in keinem Gesetz. In der Praxis sind damit meist zwei Konstruktionen gemeint. Bei der klassischen Holdingstruktur hält eine GmbH die Anteile an einer oder mehreren operativen Gesellschaften. Bei einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft, oft Familienpool genannt, werden Immobilien oder Wertpapiere in einer Gesellschaft zusammengefasst, häufig als GmbH & Co. KG oder als GbR.

Beide verfolgen dieselbe Idee: Das Vermögen bleibt als Einheit zusammen, während die Beteiligung daran über Gesellschaftsanteile geregelt und übertragen werden kann. Wie eine solche Struktur in die Gesamtorganisation eines Vermögens passt, beschreibt der Artikel Was ist ein Family Office?.

Welche steuerlichen Regeln gelten für eine Familienholding?

Für eine Holding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) die zentrale Vorschrift. Dividenden aus Beteiligungen und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben auf Ebene der Holding zu 95 Prozent steuerfrei.

Technisch sind diese Erträge zunächst vollständig steuerfrei, 5 Prozent gelten jedoch pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Daraus ergibt sich die verbreitete Formel von der 95-prozentigen Freistellung.

Dabei sind zwei Beteiligungsgrenzen zu beachten:

  • Körperschaftsteuer: Für laufende Dividenden setzt § 8b Abs. 4 KStG eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres voraus. Liegt die Beteiligung darunter (Streubesitz), entfällt die Freistellung für Dividenden vollständig. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 Prozent gilt dabei als zu Jahresbeginn erfolgt.
  • Gewerbesteuer: Das Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG) greift erst ab 15 Prozent Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums. Zwischen 10 und 15 Prozent sind Dividenden körperschaftsteuerlich begünstigt, gewerbesteuerlich aber nicht.

Für Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt die Freistellung nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Was bringt es, Gewinne in der Holding zu belassen?

Werden Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern in der Holding reinvestiert, fällt die private Besteuerung zunächst nicht an. Das Kapital steht in voller Höhe für weitere Investitionen zur Verfügung.

Schüttet eine operative Gesellschaft an eine Privatperson aus, unterliegt die Dividende der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Fließt sie dagegen an eine Holding, bleibt sie dort unter den genannten Voraussetzungen zu 95 Prozent steuerfrei. Der Unterschied steht für Reinvestitionen zur Verfügung, etwa in weitere Beteiligungen, Immobilien oder Wertpapiere.

Es handelt sich dabei um eine Verschiebung, nicht um einen endgültigen Wegfall. Sobald Mittel ins Privatvermögen fließen, greift die Besteuerung auf Gesellschafterebene: entweder über die Abgeltungsteuer oder, unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, über das Teileinkünfteverfahren mit dem persönlichen Steuersatz auf 60 Prozent der Ausschüttung.

Welche Rolle spielt eine Familienholding bei der Nachfolge?

Eine Holding erlaubt es, Vermögen schrittweise zu übertragen, ohne einzelne Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Übertragen werden Gesellschaftsanteile, während die Vermögenswerte in der Gesellschaft gebündelt bleiben.

Das hat drei praktische Folgen. Erstens lassen sich die Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nach § 16 ErbStG mehrfach nutzen, weil sie alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen und Anteile in Tranchen übertragen werden können. Zweitens können Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung über den Gesellschaftsvertrag getrennt werden, etwa indem die ältere Generation die Geschäftsführung behält, während Anteile bereits übergehen. Drittens bleibt eine Immobilie oder ein Unternehmen auch dann als Einheit bestehen, wenn mehrere Erben beteiligt sind.

Für Betriebsvermögen kommen zusätzlich die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG in Betracht. Ob sie greifen, hängt unter anderem vom Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens ab. Bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ist das häufig nicht der Fall, bei operativen Beteiligungen eher. Diese Prüfung gehört an den Anfang jeder Planung.

Was ist bei Immobilien in einer Familienholding zu beachten?

Hält eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz und verwaltet ihn, kommt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht. Im Ergebnis bleibt der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung dann gewerbesteuerfrei.

Die Voraussetzungen sind allerdings eng. Bereits geringe schädliche Nebentätigkeiten können die Kürzung für das gesamte Jahr entfallen lassen. Zu beachten ist außerdem, dass eine Kapitalgesellschaft Immobilien nicht nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG steuerfrei veräußern kann – diese Frist gilt nur im Privatvermögen. Welche Regelungen für Immobilien sonst gelten, beschreibt der Artikel zur Steuergestaltung bei Immobilien.

Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag regelt, wie innerhalb der Familie entschieden wird. Er ist bei einer Familienholding oft wichtiger als die steuerliche Gestaltung, weil er über Jahrzehnte trägt.

Typische Regelungsbereiche:

  • Geschäftsführung: wer entscheidet, und in welchen Fällen ist die Zustimmung der Gesellschafter nötig
  • Ausschüttungen: welcher Teil der Gewinne ausgeschüttet und welcher einbehalten wird
  • Übertragung von Anteilen: an wen Anteile übergehen dürfen, Vorkaufsrechte, Verhalten bei Scheidung oder Erbfall
  • Austritt: unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter ausscheiden kann und wie seine Anteile bewertet werden
  • Konfliktlösung: wie bei Uneinigkeit verfahren wird

Gerade die Austritts- und Bewertungsregelungen entscheiden darüber, ob die Struktur auch dann funktioniert, wenn einzelne Familienmitglieder andere Pläne verfolgen.

Welche Nachteile und Grenzen hat eine Familienholding?

Eine Holding verursacht laufende Kosten und Bindung. Beides muss im Verhältnis zum Vermögen stehen, sonst überwiegt der Aufwand den Nutzen.

Zu den laufenden Kosten gehören Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen für jede Gesellschaft und gegebenenfalls Prüfungspflichten. Hinzu kommt der einmalige Aufwand für Gründung, Umstrukturierung und Beratung.

Weitere Punkte, die in der Praxis regelmäßig auftreten:

  • Bindung des Kapitals: Mittel in der Holding stehen nicht ohne Weiteres privat zur Verfügung; eine Entnahme löst Besteuerung aus.
  • Einbringung bestehender Anteile: Wird eine Holding nachträglich über eine bestehende Gesellschaft gesetzt, gelten Sperrfristen. Ein Verkauf innerhalb dieser Frist kann zu einer nachträglichen Besteuerung führen.
  • Mehrheitsverhältnisse: Mit jeder Generation steigt die Zahl der Gesellschafter, Entscheidungen werden aufwendiger.
  • Wegzug: Verlegt ein Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland, kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz ausgelöst werden.
  • Gestaltungsmissbrauch: Eine Struktur ohne beachtlichen Grund außer dem Steuervorteil erkennt das Finanzamt nach § 42 Abgabenordnung nicht an.

Hinzu kommt die Abhängigkeit von der Gesetzeslage: Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist regelmäßig Gegenstand von Gesetzesänderungen, unter anderem beim Körperschaftsteuersatz. Eine Struktur, die sich allein über die aktuelle Steuerlage rechnet, steht auf unsicherem Grund.

Wie erhalten Sie mehr Informationen?

Ob eine Familienholding in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt von Vermögensstruktur, Zielen und Familienkonstellation ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie Interesse können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Das Konzept entwickelt er individuell mit Ihnen, wir sind an der Beratung nicht beteiligt. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche Regelungen und ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.

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