Familienstiftung: Gründung, Steuern und Nachfolge
Eine Familienstiftung ist eine eigenständige Rechtsperson, die Vermögen hält und daraus die Mitglieder einer Familie versorgt. Anders als bei einer Gesellschaft gibt es keine Eigentümer und keine Anteile, die vererbt werden. Dafür unterliegt das Vermögen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer.
Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Sie gehört niemandem: Das übertragene Vermögen geht in das Eigentum der Stiftung über, die Familienmitglieder sind lediglich begünstigt.
Das ist der grundlegende Unterschied zu allen Gesellschaftsformen. Bei einer Holding oder einer GmbH halten die Familienmitglieder Anteile, die sie verkaufen, übertragen und vererben können. Bei einer Stiftung gibt es diese Anteile nicht. Wer etwas erhält, erhält es als Zuwendung nach den Regeln der Satzung.
Die Finanzverwaltung geht von einer Familienstiftung aus, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge nach der Satzung zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Davon zu unterscheiden ist die gemeinnützige Stiftung, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt und anderen Regeln unterliegt. Wie sich eine Stiftung zur gesellschaftsrechtlichen Lösung verhält, beschreibt der Artikel zur Familienholding.
Wie wird eine Familienstiftung errichtet?
Die Errichtung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft des Stifters und die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde des Landes. Erst mit der Anerkennung entsteht die rechtsfähige Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft enthält den Willen, eine Stiftung zu errichten, die Zusage des Vermögens und die Satzung. Die Satzung regelt Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe. Zuständig für die Anerkennung ist die Stiftungsbehörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll – in Baden-Württemberg etwa das jeweilige Regierungspräsidium.
Seit der Reform des Stiftungsrechts ist das Recht der rechtsfähigen Stiftung bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Zudem ist ein bundesweites Stiftungsregister vorgesehen, das die Vertretungsverhältnisse nachweisbar macht. Den aktuellen Stand dazu sollten Sie vor einer Gründung prüfen.
Von der rechtsfähigen Stiftung abzugrenzen ist die Treuhandstiftung, bei der ein Treuhänder das Vermögen verwaltet. Sie ist einfacher zu errichten, aber keine eigene Rechtsperson.
Welche Steuern fallen bei der Errichtung an?
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Maßgeblich für die Steuerklasse ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem nach der Satzung entferntest Berechtigten.
Diese Regelung in § 15 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) hat praktische Folgen: Wer in der Satzung einen weit entfernten Personenkreis als begünstigt aufnimmt, verschlechtert damit die Steuerklasse für die Erstausstattung. Die Formulierung des Begünstigtenkreises ist deshalb zugleich eine steuerliche Entscheidung.
Besteht das übertragene Vermögen aus Betriebsvermögen, kommen die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG in Betracht. Ob sie greifen, hängt unter anderem vom Anteil des Verwaltungsvermögens ab.
Was ist die Erbersatzsteuer?
Die Erbersatzsteuer ist eine Erbschaftsteuer, die das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre erfasst, unabhängig davon, ob jemand verstorben ist. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Der Hintergrund: Weil eine Stiftung niemandem gehört und nicht stirbt, käme es ohne diese Regelung nie zu einem Erbfall. Der Gesetzgeber fingiert deshalb in Abständen von 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Entsprechend wird der Kinderfreibetrag zweifach gewährt, und der Steuersatz richtet sich nach dem Vermögen, das rechnerisch auf jedes der beiden Kinder entfällt.
Drei Punkte sind in der Praxis wichtig:
- Fristbeginn: Die 30-Jahres-Frist läuft ab dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung, nicht ab einer späteren Zustiftung.
- Verrentung: Die Stiftung kann auf Antrag verlangen, die Steuer in 30 gleichen Jahresbeträgen zu entrichten; diese enthalten einen Zinsanteil.
- Betriebsvermögen: Auch bei der Erbersatzsteuer kommen die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst die Erbersatzsteuer nur rechtsfähige Familienstiftungen, nicht nichtrechtsfähige Stiftungen.
Wie wird eine Familienstiftung laufend besteuert?
Eine rechtsfähige Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig. Ihre Erträge unterliegen der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit in der Regel ohne Gewerbesteuer.
Für Beteiligungserträge gelten dabei dieselben Grundsätze wie bei einer Kapitalgesellschaft: Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben nach § 8b Körperschaftsteuergesetz zu 95 Prozent außer Ansatz, bei Dividenden unter den dort genannten Beteiligungsgrenzen. Für Immobilien im Bestand gelten die allgemeinen Regeln, die der Artikel zur Steuergestaltung bei Immobilien beschreibt.
Zuwendungen an die begünstigten Familienmitglieder gehören bei diesen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Damit entsteht eine zweite Ebene: Erst wird in der Stiftung besteuert, dann beim Empfänger.
Welche Vorteile bietet eine Familienstiftung?
Der wesentliche Vorteil ist die dauerhafte Bindung des Vermögens. Es bleibt als Einheit erhalten, unabhängig von Erbfällen, Scheidungen oder Streit zwischen Familienmitgliedern.
Daraus ergeben sich mehrere praktische Wirkungen. Ein Unternehmen kann über Generationen zusammengehalten werden, ohne dass Anteile aufgeteilt werden. Pflichtteilsansprüche können bei rechtzeitiger Übertragung an Bedeutung verlieren, weil das Vermögen nicht mehr zum Nachlass des Stifters gehört. Die Versorgung der Familie folgt festen Regeln statt individueller Entscheidungen. Und die Belastung mit Erbschaftsteuer wird planbar: Statt zu ungewissen Zeitpunkten fällt sie in festen Abständen von 30 Jahren an.
Hinzu kommt der Gestaltungsspielraum des Stifters. Er legt in der Satzung fest, wer begünstigt ist, unter welchen Bedingungen Zuwendungen erfolgen und wie die Organe besetzt werden.
Welche Nachteile und Risiken hat eine Familienstiftung?
Der zentrale Nachteil ist die Endgültigkeit. Wer Vermögen auf eine Stiftung überträgt, gibt es dauerhaft aus der Hand, und die Satzung lässt sich später nur in engen Grenzen ändern.
Weitere Punkte, die vor einer Entscheidung zu klären sind:
- Kein Zugriff: Der Stifter kann nicht mehr frei über das Vermögen verfügen, sondern nur noch im Rahmen der Satzung begünstigt werden.
- Bindung der Satzung: Änderungen des Zwecks sind nur unter engen Voraussetzungen und mit Zustimmung der Stiftungsbehörde möglich.
- Aufsicht: Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht des jeweiligen Landes.
- Laufende Kosten: Buchführung, Jahresrechnung, Steuererklärungen und Organvergütungen fallen dauerhaft an.
- Doppelte Besteuerung: Erträge werden in der Stiftung und erneut bei den Begünstigten erfasst.
- Erbersatzsteuer: Sie fällt unabhängig davon an, ob Liquidität vorhanden ist; bei illiquidem Vermögen ist dafür vorzusorgen.
- Auflösung: Eine Auflösung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und löst ihrerseits Erbschaftsteuer aus.
Für wen kommt eine Familienstiftung in Betracht?
Eine Familienstiftung kommt in Betracht, wenn Vermögen dauerhaft gebunden und vor Aufteilung geschützt werden soll. Sie passt weniger, wenn Flexibilität im Vordergrund steht.
Typische Ausgangslagen sind ein Familienunternehmen ohne geeigneten Nachfolger in der Familie, ein Gesellschafterkreis, der über Generationen zersplittern würde, oder der Wunsch, die Versorgung der Nachkommen unabhängig von deren unternehmerischen Fähigkeiten zu regeln.
Geht es dagegen um steuerliche Optimierung bei weiterhin flexiblem Zugriff, ist eine gesellschaftsrechtliche Lösung meist der passendere Weg. Die Entscheidung zwischen beiden Formen sollte deshalb nicht allein nach der Steuerbelastung getroffen werden.
Wie erhalten Sie mehr Informationen?
Ob eine Familienstiftung in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt von Vermögensstruktur, Familienkonstellation und Zielen ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie mehr Informationen haben möchten, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Erstgespräch.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
Häufige Fragen
Nicht als Eigentümer, aber über die Gestaltung der Satzung und die Besetzung der Organe. Viele Stifter übernehmen zunächst selbst den Vorstand und regeln die Nachfolge in den Gremien. Die Grenze zieht das Stiftungsrecht: Bleibt der Zugriff so weitgehend, dass von einer dauerhaften Vermögensbindung keine Rede sein kann, kann die Anerkennung gefährdet sein. Die Ausgestaltung übernehmen darauf spezialisierte Anwälte und Notare.
Eine gemeinnützige Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke und kommt der Allgemeinheit zugute; sie ist weitgehend von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und unterliegt keiner Erbersatzsteuer. Eine Familienstiftung dient der Versorgung der Familie, ist voll steuerpflichtig und wird alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. In der Praxis kommen auch Kombinationen vor, bei denen Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung auf verschiedene Stiftungen verteilt werden.
Eine gesetzliche Mindestgröße gibt es nicht. Die Stiftungsbehörde prüft allerdings, ob das Vermögen ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Hinzu kommen laufende Kosten für Verwaltung, Buchführung und Steuererklärungen sowie die Vorsorge für die Erbersatzsteuer. Beides muss aus den Erträgen tragbar sein.
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