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Vermögensübertragung in Deutschland: die Zahlen für 2025

Im Jahr 2025 wurde in Deutschland steuerlich erfasstes Vermögen von 141,1 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, 23,1 Prozent mehr als im Vorjahr (Statistisches Bundesamt, 2026). Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichte mit 21,4 Milliarden Euro einen Höchstwert. Die amtliche Statistik erfasst dabei nur einen Teil des tatsächlichen Übertragungsvolumens.


Wie viel Vermögen jedes Jahr übertragen wird

Das steuerlich erfasste Übertragungsvolumen lag 2025 bei 141,1 Milliarden Euro, ein Anstieg von 23,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Statistisches Bundesamt, 2026). Auf Erbschaften und Vermächtnisse entfielen davon 77,9 Milliarden Euro, auf Schenkungen 63,2 Milliarden Euro.

Das steuerlich berücksichtigte Vermögen, das neben dem übertragenen Vermögen weitere Positionen umfasst, stieg auf 150,5 Milliarden Euro und damit um 32,9 Prozent.

Aufgeschlüsselt nach Vermögensarten verteilte sich die Übertragung 2025 wie folgt (Statistisches Bundesamt, 2026):

  • Grundvermögen: 51,6 Milliarden Euro (plus 11,2 Prozent)
  • Restliches übriges Vermögen: 45,3 Milliarden Euro (plus 19,7 Prozent)
  • Betriebsvermögen: 25,6 Milliarden Euro (plus 19,0 Prozent)
  • Anteile an Kapitalgesellschaften: 16,8 Milliarden Euro (plus 128,9 Prozent)
  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: 1,8 Milliarden Euro (plus 15,7 Prozent)

Grundvermögen bleibt damit die größte Einzelposition. Der stärkste relative Zuwachs entfiel auf Anteile an Kapitalgesellschaften, deren übertragener Wert sich gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelte.

Erbschaft oder Schenkung: fast die Hälfte wird zu Lebzeiten übertragen

Von den 141,1 Milliarden Euro entfielen 63,2 Milliarden Euro auf Schenkungen, also rund 45 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2026). Schenkungen wuchsen mit 28,7 Prozent zudem deutlich stärker als Erbschaften mit 18,1 Prozent.

Noch ausgeprägter ist das Bild bei unternehmerischem Vermögen. Vom übertragenen Betriebsvermögen in Höhe von 25,6 Milliarden Euro entfielen 21,2 Milliarden Euro auf Schenkungen, ein Zuwachs von 27,0 Prozent. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften waren es 13,6 Milliarden Euro von 16,8 Milliarden Euro, mit einem Anstieg von 148,4 Prozent.

Unternehmerisches Vermögen wird damit überwiegend zu Lebzeiten übertragen, nicht im Erbfall. Die Übertragung zu Lebzeiten ermöglicht eine Gestaltung über mehrere Jahre, während ein Erbfall zu einem nicht planbaren Zeitpunkt eintritt.

Woher der Anstieg 2025 kommt

Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg 2025 auf 21,4 Milliarden Euro, ein Plus von 60,8 Prozent und der höchste bislang erfasste Wert (Statistisches Bundesamt, 2026). Auf die Erbschaftsteuer entfielen 13,3 Milliarden Euro (plus 57,1 Prozent), auf die Schenkungsteuer 8,1 Milliarden Euro (plus 67,3 Prozent).

Die Steuer stieg damit deutlich stärker als das übertragene Vermögen. Der Hauptgrund liegt bei großen Übertragungen: Für diese stieg die festgesetzte Steuer um 146,8 Prozent. Auf Großerwerbe von Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro entfielen 9,8 Milliarden Euro, ein Zuwachs von 14,1 Prozent.

Bei der Einordnung ist Zurückhaltung angebracht. Es handelt sich um einen einzelnen Jahressprung, der sich nicht ohne Weiteres als Trend fortschreiben lässt. Bewertungseffekte, der Zeitpunkt einzelner großer Übertragungen und Verschiebungen zwischen Veranlagungsjahren können die Werte beeinflussen. Ob sich die Entwicklung fortsetzt, zeigen erst die Folgejahre.

Hinzu kommt eine Position außerhalb der Festsetzungszahlen: Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beliefen sich auf 3,7 Milliarden Euro (plus 9,9 Prozent). Sie sind in den genannten 21,4 Milliarden Euro nicht enthalten.

Warum die amtliche Zahl nicht das Gesamtbild zeigt

Die Statistik des Statistischen Bundesamtes erfasst ausschließlich Übertragungen, für die Steuer festgesetzt wurde. Übertragungen, die innerhalb der persönlichen Freibeträge bleiben, erscheinen darin nicht.

Das DIW Berlin schätzt das tatsächliche jährliche Erbschafts- und Schenkungsvolumen in Deutschland auf 300 bis 400 Milliarden Euro (DIW Berlin, 2025). Nach dieser Schätzung wird nur rund ein Viertel bis ein Drittel des Volumens steuerlich erfasst. Das DIW bezeichnet die eigene Schätzung wegen der unzureichenden Datengrundlage ausdrücklich als grobe Größenordnung.

Für die Einordnung der amtlichen Zahlen bedeutet das zweierlei. Die 141,1 Milliarden Euro beschreiben den steuerlich relevanten Ausschnitt, nicht das gesamte Übertragungsgeschehen. Und Veränderungen in dieser Statistik können auch dadurch entstehen, dass sich die Zusammensetzung der erfassten Fälle verschiebt.

Was das für Unternehmerfamilien bedeutet

Parallel zu den Übertragungszahlen stehen in den kommenden Jahren zahlreiche Unternehmensübergaben an. Das IfM Bonn geht davon aus, dass zwischen 2026 und 2030 in 186.000 Familienunternehmen die Übergabe ansteht; die Zahl stagniert gegenüber der vorherigen Schätzung (IfM Bonn, 2025).

Die KfW kommt auf Basis einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels mit über 13.000 befragten Unternehmen zu folgendem Bild (KfW Research, 2026): 545.000 Mittelständler wollen bis Ende 2029 eine Nachfolge finden, rund 109.000 pro Jahr. Gleichzeitig streben 569.000 Unternehmen keine Fortführung an, was rund 114.000 Stilllegungen jährlich entspricht. Damit überwiegt erstmals die Stilllegung gegenüber der angestrebten Nachfolge.

Zwei weitere Werte aus derselben Erhebung: 57 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber sind 55 Jahre oder älter. Die erwarteten Verkaufspreise liegen im Schnitt bei 499.000 Euro, gegenüber 372.000 Euro sechs Jahre zuvor.

Für Unternehmerfamilien verbinden sich damit zwei Entwicklungen: ein hoher Bestand an anstehenden Übergaben und ein steuerlich erfasstes Übertragungsvolumen, das bei unternehmerischem Vermögen stark gewachsen ist. Wie sich die Koordination einer Übergabe organisieren lässt, beschreibt der Artikel Was ist ein Multi Family Office?.

Welche Fragen sich vor einer Übergabe stellen

Die Datenlage beschreibt das Gesamtbild, nicht den Einzelfall. Welche Faktoren im konkreten Fall wirken, hängt von der Vermögensstruktur und von der Konstellation innerhalb der Familie ab. Regelmäßig geht es um folgende Punkte:

  • Zusammensetzung des Vermögens: Die Statistik zeigt, dass Grundvermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften unterschiedlich stark vertreten sind. Für jede dieser Vermögensarten gelten eigene Bewertungs- und Besteuerungsregeln.
  • Zeitpunkt: Übertragungen zu Lebzeiten und Übertragungen im Erbfall unterliegen unterschiedlichen Rahmenbedingungen, unter anderem bei der Nutzung persönlicher Freibeträge.
  • Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen bestehen Verschonungsregelungen, die an Voraussetzungen und Fristen gebunden sind. Bei großen Erwerben kommt die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht.
  • Beteiligte: Die Zahl der Personen, die an einer Übertragung beteiligt sind, wirkt sich auf Abstimmung und Dokumentation aus.
  • Zeitliche Planung: Mehrere Regelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpfen an Zeiträume an, die sich im Nachhinein nicht mehr beeinflussen lassen.

Ähnliche Fragen der Planung über ungleich verteilte Jahre beschreiben die Artikel zur Vermögensplanung für Sportler und zur Vermögensplanung für Künstler. Zur steuerlichen Behandlung von Einmalzahlungen siehe Abfindung und Steuern sparen.

Kontakt

Wer sich mit einer anstehenden Übertragung befasst, kann sich bei LUVA Management melden. Wir stellen den Kontakt zu unserem Family-Office-Partner her, der über eine Erlaubnis der BaFin verfügt.

Die Beratung findet dort statt. Das Konzept entwickelt der Partner individuell, wir sind daran nicht beteiligt. Unsere Aufgabe ist die operative Begleitung und die Abstimmung mit den Beteiligten. LUVA Management ist selbst kein Family Office, keine Vermögensverwaltung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.

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