Abfindung investieren und Steuern sparen: Was ist möglich?
Eine Abfindung ist in Deutschland steuerpflichtig, steuerfrei anlegen lässt sie sich nicht. Die Steuerlast hängt davon ab, ob die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung greift, in welchem Jahr das Geld zufließt und welche weiteren Einkünfte im selben Jahr anfallen. Daneben gibt es Bereiche, in denen Einzahlungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Kann man eine Abfindung steuerfrei investieren?
Nein. Eine Abfindung ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) und gehört damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Sie ist in voller Höhe steuerpflichtig. Den früheren Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2006 gestrichen, flankiert von einer Übergangsregelung in § 52 Abs. 4a EStG.
Der Begriff „steuerfrei“ ist dabei doppelt missverständlich. Erstens entsteht die Steuer auf die Abfindung unabhängig davon, was später mit dem Geld geschieht. Eine Anlage in Wertpapiere, Immobilien oder Vorsorgeprodukte ändert daran nichts. Zweitens wird die Abfindung nicht dadurch steuerfrei, dass sie erst später ausgezahlt oder in Raten überwiesen wird.
Was es gibt, ist eine ermäßigte Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen sowie Bereiche, in denen Einzahlungen steuerlich berücksichtigt werden. Beides senkt die Steuerlast, macht die Abfindung aber nicht steuerfrei.
Was bedeutet die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung ist eine ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie mildert die Wirkung des progressiven Steuertarifs, wenn eine Zahlung für mehrere Jahre auf einmal zufließt.
Rechnerisch wird dabei geprüft, wie sich die Steuer entwickelt, wenn nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzukäme. Der daraus ermittelte Unterschiedsbetrag wird verfünffacht. Je nach Einkommenshöhe fällt die Entlastung unterschiedlich aus: Bei einem ohnehin hohen Einkommen, das bereits im Spitzensteuersatz liegt, bleibt von der Wirkung wenig übrig.
Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handelt und die Zahlung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurden § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG aufgehoben: Seit dem Lohnsteuerabzug 2025 wenden Arbeitgeber die Regelung nicht mehr an. § 34 EStG selbst gilt unverändert weiter, die Tarifermäßigung wird jedoch erst im Veranlagungsverfahren über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Begünstigte Bezüge weist der Arbeitgeber weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung aus. Ob die Regelung im Einzelfall greift, prüft der Steuerberater.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Auszahlung?
Besteuert wird in dem Jahr, in dem die Abfindung tatsächlich zufließt. Deshalb entscheidet der Auszahlungszeitpunkt darüber, mit welchen weiteren Einkünften sie zusammentrifft.
Relevant wird das, wenn im selben Jahr zusätzlich Gehalt für mehrere Monate, Boni, Urlaubsabgeltungen oder Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit anfallen. Auch der umgekehrte Fall kommt vor: Fließt die Abfindung in ein Jahr mit sonst geringen Einkünften, wirkt sich das anders aus.
Ob der Zeitpunkt überhaupt verhandelbar ist, ergibt sich aus dem Aufhebungsvertrag oder dem Sozialplan. Weil die Zahlung zusammengeballt zufließen muss, damit die Fünftelregelung greift, ist eine Aufteilung über mehrere Jahre aus steuerlicher Sicht nicht neutral. Diese Punkte gehören vor der Unterschrift geklärt.
Welche Einkünfte und Abzüge wirken im selben Jahr?
Die Steuerlast ergibt sich aus dem gesamten zu versteuernden Einkommen des Jahres, nicht aus der Abfindung allein. Deshalb wirken alle Einkünfte und abziehbaren Aufwendungen desselben Jahres zusammen.
Themenfelder, die dabei eine Rolle spielen:
- Weitere Einkünfte: laufendes Gehalt, Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder selbstständiger Tätigkeit
- Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Altersvorsorge, die im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden können
- Werbungskosten und Sonderausgaben: Aufwendungen, die im selben Jahr anfallen
- Veranlagungsart: bei Ehegatten die Frage von Zusammen- oder Einzelveranlagung
- Verluste: Verlustvorträge oder Verluste aus anderen Einkunftsarten
Wie diese Bereiche zusammenwirken, lässt sich nur mit Blick auf die konkreten Zahlen beurteilen. Einen Überblick über die Themenfelder gibt der Artikel zur Steueroptimierung.
Welche Rolle spielt die Altersvorsorge?
Einzahlungen in bestimmte Formen der Altersvorsorge können steuerlich berücksichtigt werden. Verbreitet sind Beiträge in die Basisrente und zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Für Beiträge zur Basisrente und zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten jährliche Höchstbeträge, bis zu denen sie als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zusätzliche Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn. Auskunft dazu gibt die Deutsche Rentenversicherung.
Zu bedenken ist die andere Seite: Was heute steuerlich berücksichtigt wird, wird in der Auszahlungsphase besteuert. Außerdem ist das Kapital in diesen Formen langfristig gebunden und steht nicht mehr frei zur Verfügung.
Fällt auf eine Abfindung Sozialversicherung an?
Auf eine echte Abfindung, die wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Sie ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV (grundlegend BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 65/87). Anders liegt es, wenn die Zahlung tatsächlich ausstehenden Lohn abgilt.
Maßgeblich ist, wofür gezahlt wird, nicht wie die Zahlung im Vertrag bezeichnet ist. Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gelten nicht als Arbeitsentgelt. Werden dagegen offene Gehälter, Überstunden oder Urlaubsansprüche abgegolten, sind diese Bestandteile beitragspflichtig.
Zu klären ist außerdem der Versicherungsstatus nach dem Ausscheiden, insbesondere bei der Krankenversicherung, wenn nicht unmittelbar eine neue Beschäftigung folgt.
Wo liegen die Grenzen der Gestaltung?
Gestaltungsspielräume bestehen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Eine Gestaltung, die unangemessen ist und außer dem Steuervorteil keine beachtlichen Gründe hat, erkennt das Finanzamt nach § 42 Abgabenordnung (AO) nicht an.
Praktisch bedeutet das: Die Fünftelregelung ist an Voraussetzungen gebunden, die sich nicht durch Formulierungen im Vertrag herstellen lassen. Ebenso ändert eine andere Bezeichnung der Zahlung nichts an ihrer steuerlichen Einordnung, wenn der wirtschaftliche Gehalt ein anderer ist.
Hinzu kommt, dass steuerliche Erwägungen nicht die einzigen sind. Der Zeitpunkt des Ausscheidens wirkt sich auf Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenanwartschaften aus. Eine Entscheidung, die steuerlich günstig ist, kann an anderer Stelle Nachteile auslösen.
Was passiert nach der Steuer mit dem Geld?
Nach der Besteuerung stellt sich die Anlagefrage. Dabei sind zwei Dinge zu trennen: die Steuer auf die Abfindung selbst und die spätere Besteuerung der Erträge aus der Anlage.
Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer, Mieteinkünfte werden mit dem persönlichen Steuersatz erfasst, unternehmerische Gewinne wiederum anders. Deshalb hängt das Ergebnis nicht nur von der Rendite ab, sondern auch davon, in welcher Form und Struktur angelegt wird. Welche Wege dafür offenstehen, beschreibt der Artikel Abfindung investieren.
Wichtig ist außerdem die Liquiditätsplanung: Wenn die Fünftelregelung erst über die Steuererklärung wirkt, kann es sein, dass zunächst zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde und die Erstattung erst später kommt. Umgekehrt können Nachzahlungen entstehen, wenn weitere Einkünfte hinzukommen.
Wie erhalten Sie Zugang zu einer individuellen Einordnung?
Welche Punkte in Ihrer Situation zusammenwirken, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie eine höhere Abfindung erhalten oder erwarten, melden Sie sich gern bei LUVA Management.
Unser Family-Office-Partner verfügt über eine Erlaubnis der BaFin und prüft Ihre Situation. LUVA Management selbst untersteht keiner Finanzaufsicht: Wir sind kein Family Office, keine Vermögensverwaltung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Unsere Aufgabe ist die operative Begleitung und die Abstimmung mit den Beteiligten. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche Regelungen und ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
Häufige Fragen
Das kann der Fall sein. Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III zeitweise ruhen. Bei einem Aufhebungsvertrag kommt zusätzlich eine Sperrzeit nach § 159 SGB III in Betracht. Die Bundesagentur für Arbeit prüft das im Einzelfall, weshalb dieser Punkt vor Unterzeichnung geklärt sein sollte.
Eine Aufteilung über mehrere Jahre kann der ermäßigten Besteuerung entgegenstehen, weil die Zahlung dafür grundsätzlich zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen muss. Die Finanzverwaltung lässt eine Teilleistung von bis zu zehn Prozent der Hauptleistung in einem anderen Jahr allerdings unbeanstandet. Zu weiteren Ausnahmefällen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Wer eine Ratenzahlung erwägt, sollte die steuerlichen Folgen vorab mit dem Steuerberater klären.
Die Regelung knüpft an die Art der Einkünfte und an die Voraussetzungen des § 34 EStG an, nicht an die Position im Unternehmen. Bei Geschäftsführern und Führungskräften kommen jedoch häufig weitere Bestandteile hinzu, etwa Boni, Aktienprogramme oder Ansprüche aus Pensionszusagen, die eigenen Regeln folgen. Diese Bestandteile werden steuerlich getrennt betrachtet.
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