Wegzugsteuer: Wen sie trifft und wie hoch sie ausfällt
Die Wegzugsteuer besteuert stille Reserven in Unternehmensbeteiligungen, wenn jemand Deutschland verlässt — obwohl nichts verkauft wurde. Rechtsgrundlage ist § 6 Außensteuergesetz. Seit 2025 gilt eine vergleichbare Regelung auch für größere Anteile an Investmentfonds, einschließlich ETFs.
Was ist die Wegzugsteuer?
Die Wegzugsteuer, auch Wegzugsbesteuerung genannt, erfasst Wertsteigerungen in Unternehmensbeteiligungen zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Das Gesetz unterstellt dabei einen Verkauf, der tatsächlich nicht stattfindet.
Der Hintergrund: Verkauft jemand Anteile an einer GmbH, während er in Deutschland steuerpflichtig ist, wird der Gewinn hier besteuert. Zieht er vorher ins Ausland, würde dieses Besteuerungsrecht verloren gehen. § 6 Außensteuergesetz (AStG) verhindert das, indem der Wegzug selbst als Veräußerung behandelt wird.
Entscheidend ist die Folge: Es entsteht eine Steuerzahlung, ohne dass Geld zugeflossen wäre. Genau darin liegt die praktische Härte der Regelung.
Umgangssprachlich taucht in diesem Zusammenhang gelegentlich der Begriff Reichsfluchtsteuer auf — eine Abgabe aus der Zeit vor 1945, die rechtlich und historisch mit der heutigen Regelung nichts zu tun hat.
Wen trifft die Wegzugsteuer?
Betroffen sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft halten.
Als wesentlich gilt eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), gehalten im Privatvermögen. Erfasst sind sowohl Anteile an deutschen als auch an ausländischen Kapitalgesellschaften.
Die Sieben-Jahres-Frist wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz eingeführt; zuvor waren zehn Jahre erforderlich. Gleichzeitig wurde der Betrachtungszeitraum auf zwölf Jahre begrenzt. Damit kann die Regelung heute auch Personen treffen, die nur einen Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben.
Nicht erfasst sind dagegen Beteiligungen unter 1 Prozent an Kapitalgesellschaften, Anteile im Betriebsvermögen, für die eigene Entstrickungsregeln gelten, sowie Immobilien, die in Deutschland steuerverhaftet bleiben.
Welche Vorgänge lösen die Wegzugsteuer aus?
Neben dem klassischen Wegzug gibt es zwei weitere Tatbestände: die unentgeltliche Übertragung auf eine im Ausland ansässige Person und den Verlust des deutschen Besteuerungsrechts aus anderen Gründen.
- Wohnsitzverlagerung: Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, weil Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland aufgegeben werden.
- Schenkung oder Erbfall: Anteile gehen unentgeltlich auf eine Person über, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das trifft etwa Familien, deren Kinder im Ausland leben.
- Ansässigkeitswechsel nach Abkommensrecht: Deutschland verliert das Besteuerungsrecht, obwohl formal noch ein Wohnsitz besteht.
Gerade der zweite Fall wird in der Praxis übersehen. Eine Übertragung an ein im Ausland lebendes Kind kann dieselben Folgen auslösen wie ein eigener Umzug.
Wie hoch ist die Wegzugsteuer?
Besteuert wird die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs und ihren Anschaffungskosten. Auf diesen fiktiven Gewinn wird das Teileinkünfteverfahren angewendet: 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Daraus ergibt sich keine feste Prozentzahl, sondern eine Rechnung mit drei Größen: dem Wert des Unternehmens, den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem persönlichen Steuersatz. Bei einem über Jahrzehnte aufgebauten Unternehmen mit geringem Stammkapital entspricht der fiktive Gewinn nahezu dem gesamten Unternehmenswert.
Die Bewertung selbst ist der aufwendigste Teil. Für nicht börsennotierte Anteile gelten die Regeln des Bewertungsgesetzes, in der Praxis häufig das vereinfachte Ertragswertverfahren oder ein gutachterlich ermittelter Wert. Weil die Steuer unmittelbar an dieser Bewertung hängt, ist sie regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.
Kann die Steuer gestundet oder in Raten gezahlt werden?
Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz gibt es nur noch eine Möglichkeit: die Zahlung in sieben gleichen Jahresraten auf Antrag, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
Die frühere Rechtslage sah für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR eine unbefristete, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung vor. Diese Unterscheidung zwischen EU-Fällen und Drittstaaten ist entfallen. Heute gilt die Ratenzahlung einheitlich, unabhängig vom Zielland.
Mehrere Punkte sind dabei zu beachten. Die Sicherheitsleistung muss gestellt werden, was bei einem Vermögen, das vollständig im Unternehmen gebunden ist, schwierig sein kann. Die Raten können widerrufen werden, etwa wenn die Anteile verkauft werden, hohe Ausschüttungen erfolgen oder Zahlungspflichten nicht eingehalten werden. Und es bestehen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt über den gesamten Zeitraum.
Was gilt bei einer Rückkehr nach Deutschland?
Kehrt die Person innerhalb von sieben Jahren zurück und wird wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch rückwirkend. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anteile in der Zwischenzeit gehalten wurden.
Besteht während der gesamten Zeit eine Rückkehrabsicht, kann die Frist auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden, insgesamt also auf zwölf Jahre. Bereits gezahlte Beträge werden in diesem Fall erstattet.
Diese Regelung ist für befristete Auslandsaufenthalte wichtig, etwa bei einer Entsendung. Sie setzt allerdings voraus, dass die Rückkehrabsicht gegenüber dem Finanzamt dargelegt und über Jahre dokumentiert wird. Wer sich erst später entscheidet zurückzukehren, bewegt sich auf unsicherem Grund.
Was gilt seit 2025 für Investmentfonds und ETFs?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Wegzugsbesteuerung auf größere Anteile an Investmentfonds ausgeweitet. Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2025 gelten dafür die neuen Regelungen in § 19 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Erfasst werden im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile, wenn eine von zwei Schwellen erreicht ist: Der Anleger hält innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Fonds, oder die Anschaffungskosten der Anteile an diesem Fonds betragen mindestens 500.000 Euro. In der Praxis ist die zweite Schwelle die relevante.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend. Erstens werden die Schwellen je Fonds betrachtet, nicht über das gesamte Depot summiert. Wer 400.000 Euro in jeweils fünf verschiedene Fonds investiert hat, erreicht die Grenze nicht, obwohl insgesamt zwei Millionen Euro angelegt sind. Zweitens erfasst die Regelung auch gängige ETFs — ein über viele Jahre besparter Sparplan kann die Grenze erreichen, ohne dass das je beabsichtigt war.
Für Anteile an Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen gilt nach § 49 Abs. 5 InvStG keine Schwelle; dort wird ein gewichtiger Fall generell unterstellt.
Mit dieser Änderung ist eine vorher bestehende Lücke geschlossen worden. Bis Ende 2024 blieben Fondsanteile im Privatvermögen auch bei hohen stillen Reserven unberücksichtigt.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten werden diskutiert?
In der Praxis werden mehrere Ansätze diskutiert, die jeweils eigene Voraussetzungen und Folgen haben. Keiner davon lässt sich kurzfristig umsetzen.
Dazu zählen Umstrukturierungen vor dem Wegzug, etwa die Einbringung von Anteilen in eine Personengesellschaft oder eine Familienholding, die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung, die Nutzung der Rückkehrregelung bei befristeten Aufenthalten sowie die Verteilung von Fondsanlagen auf mehrere Fonds unterhalb der Schwellenwerte.
Allen gemeinsam ist dreierlei: Sie wirken nur im Vorfeld, sie lösen ihrerseits steuerliche Folgen aus, und sie unterliegen der Grenze des § 42 Abgabenordnung, wonach eine unangemessene Gestaltung ohne beachtlichen Grund außer dem Steuervorteil nicht anerkannt wird. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber diesen Bereich in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft hat — zuletzt bei den Fondsanteilen.
Wann sollte man sich mit dem Thema befassen?
Lange vor dem geplanten Wegzug. Alle genannten Regelungen knüpfen an Zeitpunkte und Fristen an, die sich im Nachhinein nicht mehr beeinflussen lassen.
Zu klären ist unter anderem: Welche Beteiligungen liegen vor und wie hoch sind die stillen Reserven? Ist die Sieben-Jahres-Voraussetzung erfüllt? Erreichen Fondsanlagen die Schwellen des InvStG? Ist eine Rückkehr geplant, und lässt sie sich belegen? Wie würde eine Steuerzahlung finanziert, wenn das Vermögen gebunden ist?
Hinzu kommen Themen, die über die Wegzugsteuer hinausgehen: die beschränkte Steuerpflicht für in Deutschland verbleibende Einkünfte, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Umzug in ein Niedrigsteuerland, die erbschaftsteuerlichen Nachlaufwirkungen und die Behandlung von Immobilien. Einen Überblick über die steuerlichen Themenfelder gibt der Artikel zur Steueroptimierung.
Wie erhalten Sie mehr Informationen?
Ob und in welcher Höhe die Wegzugsteuer in Ihrer Situation entsteht, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie Interesse an einem Family Office haben, stellen wir den Kontakt zu unserem Partner her.
Das Konzept entwickelt er individuell mit Ihnen, wir sind an der Beratung nicht beteiligt. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.
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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.
Häufige Fragen
Ja. Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz wird nicht mehr zwischen EU- beziehungsweise EWR-Staaten und Drittstaaten unterschieden. Die frühere unbefristete, zinslose Stundung für EU-Fälle ist entfallen. Heute gilt einheitlich die Möglichkeit, die Steuer auf Antrag in sieben Jahresraten zu zahlen, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
Einzelaktien mit einer Beteiligung unter 1 Prozent lösen keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG aus. Für Anteile an Investmentfonds, einschließlich ETFs, gilt seit 2025 jedoch eine eigene Regelung: Sie greift, wenn die Anschaffungskosten je Fonds mindestens 500.000 Euro betragen oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der Anteile gehalten wurde. Die Schwellen werden je Fonds geprüft, nicht über das gesamte Depot.
Die Steuer knüpft an den Wert im Zeitpunkt des Wegzugs an. Spätere Wertverluste wirken sich darauf grundsätzlich nicht aus, da kein realer Verkauf stattgefunden hat. Das Gesetz sieht für bestimmte Konstellationen Korrekturmöglichkeiten vor, deren Voraussetzungen eng sind. Es kann deshalb dazu kommen, dass Steuer auf einen Wert gezahlt wird, der später nie erzielt wird.
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