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Abfindung für Führungskräfte: Was ist zu beachten?

Bei Führungskräften besteht eine Trennungsvereinbarung selten nur aus einem Abfindungsbetrag. Hinzu kommen offene Boni, laufende Aktienprogramme, Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Frage der weiteren Absicherung. Der Gesamtwert dieser Positionen übersteigt die eigentliche Abfindung häufig.


Was unterscheidet die Abfindung einer Führungskraft?

Der Unterschied liegt weniger im Abfindungsbetrag als in den übrigen Vertragsbestandteilen. Bei Führungskräften hängen an einem Ausscheiden regelmäßig Vergütungsbausteine, die über Jahre aufgebaut wurden und mit der Trennung zur Disposition stehen.

Hinzu kommt die rechtliche Ausgangslage. Vorstände und GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel keine Arbeitnehmer, sondern Organe mit einem Dienstvertrag. Für sie gilt kein Kündigungsschutzgesetz, und die Bestellung als Organ ist von der Anstellung zu trennen. Bei leitenden Angestellten gilt das Kündigungsschutzgesetz dagegen grundsätzlich, allerdings mit Besonderheiten etwa beim Auflösungsantrag.

Daraus folgt für die Praxis: Die Verhandlungsposition ergibt sich bei Organen weniger aus gesetzlichem Schutz als aus dem Dienstvertrag selbst — aus Laufzeit, Kündigungsfristen und den dort vereinbarten Leistungen.

Welche Bestandteile hat eine Trennungsvereinbarung?

Neben dem Abfindungsbetrag umfasst eine Trennungsvereinbarung bei Führungskräften typischerweise ein halbes Dutzend weiterer Positionen, die jeweils einen eigenen Wert haben.

  • Abfindung: der eigentliche Betrag, häufig orientiert an der Restlaufzeit des Dienstvertrags oder an einer Formel nach Dienstjahren.
  • Vergütung bis zum Austritt: Gehalt, Freistellung, Anrechnung von Urlaub und Resturlaubsabgeltung.
  • Variable Vergütung: Bonus für das laufende Jahr, offene Boni aus Vorjahren, anteilige Zielerreichung.
  • Aktienprogramme: noch nicht unverfallbare Zuteilungen, laufende Optionen, Haltefristen.
  • Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaften, Pensionszusagen, Unverfallbarkeit.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Geltung, Dauer und Entschädigung.
  • Nebenleistungen: Dienstwagen, Versicherungen, Weiterbildung, Outplacement.
  • Formalien: Zeugnis, Rückgabe von Unterlagen, Verschwiegenheit, Sprachregelung nach außen, D&O-Versicherung für die Zeit nach dem Ausscheiden.

Jede dieser Positionen ist verhandelbar, und sie beeinflussen sich gegenseitig. Eine höhere Abfindung bei gleichzeitigem Verzicht auf laufende Aktienzuteilungen kann im Ergebnis die schlechtere Lösung sein.

Was passiert mit laufenden Aktienprogrammen?

Das richtet sich nach den Programmbedingungen, nicht nach dem Aufhebungsvertrag. Üblich ist, dass noch nicht unverfallbare Zuteilungen beim Ausscheiden verfallen, während bereits übertragene Aktien bleiben.

Viele Programme unterscheiden nach dem Grund des Ausscheidens und behandeln eine Trennung auf Veranlassung des Unternehmens anders als eine Eigenkündigung. Für Ruhestand, Erwerbsminderung oder einen Kontrollwechsel bestehen häufig Sonderregelungen.

Weil der Wert laufender Zuteilungen erheblich sein kann, gehört er in die Verhandlung: Werden Zuteilungen vorzeitig unverfallbar gestellt, verfallen sie, oder werden sie durch eine Zahlung ausgeglichen? Wichtig ist, dass solche Regelungen ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen werden — eine allgemeine Ausgleichsklausel genügt dafür nicht.

Was gilt für die betriebliche Altersversorgung?

Zusagen aus der betrieblichen Altersversorgung bleiben bestehen, wenn sie unverfallbar geworden sind. Ob und in welcher Höhe das der Fall ist, richtet sich nach dem Betriebsrentengesetz und nach der jeweiligen Zusage.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Pensionszusage kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Die Zusage steht in der Bilanz der Gesellschaft und wird bei einer Trennung oder einem späteren Unternehmensverkauf regelmäßig zum Thema. Diskutiert werden dann Auslagerung, Abfindung der Anwartschaft oder Übertragung — jeweils mit erheblichen steuerlichen Folgen, die vorab zu klären sind.

Für die Planung nach dem Ausscheiden ist außerdem relevant, ab wann Leistungen fließen und wie sie besteuert werden. Zwischen dem Ausscheiden und dem Rentenbeginn entsteht häufig eine Lücke, die aus dem übrigen Vermögen zu schließen ist.

Welche Rolle spielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein Wettbewerbsverbot schränkt die berufliche Tätigkeit nach dem Ausscheiden ein und ist deshalb mit einer Entschädigung verbunden. Für Arbeitnehmer gelten dabei die Vorgaben der §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), unter anderem eine Höchstdauer von zwei Jahren und eine Mindestentschädigung.

Bei Organmitgliedern finden diese Vorschriften nicht unmittelbar Anwendung. Dort ergibt sich der Rahmen aus dem Dienstvertrag und der Rechtsprechung, weshalb Dauer, räumlicher Umfang und Entschädigung frei verhandelt sind.

Praktisch stellen sich drei Fragen: Soll das Wettbewerbsverbot bestehen bleiben oder aufgehoben werden? Wird anderweitiger Verdienst auf die Entschädigung angerechnet? Und wie wirkt sich das auf die Planung einer neuen Tätigkeit aus? Zu beachten ist, dass die Karenzentschädigung laufendes Einkommen darstellt und steuerlich anders behandelt wird als die Abfindung selbst.

Welche steuerlichen Punkte sind zu klären?

Die Abfindung ist steuerpflichtig; die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Weil bei Führungskräften mehrere Zahlungen zusammentreffen, ist die Reihenfolge entscheidend.

Zu klären sind insbesondere: In welchem Jahr fließt welcher Betrag zu? Fallen Abfindung, Bonus, Urlaubsabgeltung und Aktienzuteilungen im selben Jahr an? Wird die Zahlung zusammengeballt geleistet, wie es die Fünftelregelung voraussetzt? Und wie wirkt sich die Karenzentschädigung aus, die über mehrere Jahre laufen kann?

Die Einzelheiten dazu beschreibt der Artikel Abfindung und Steuern sparen. Weil diese Punkte sich nach Unterzeichnung nicht mehr ändern lassen, gehört die steuerliche Prüfung vor die Verhandlung, nicht danach.

Was ist mit Sozialversicherung und Arbeitslosengeld?

Auf eine echte Abfindung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Beim Arbeitslosengeld kann die Abfindung dagegen mittelbar eine Rolle spielen, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.

Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann der Anspruch nach § 158 SGB III zeitweise ruhen; bei einem Aufhebungsvertrag kommt zusätzlich eine Sperrzeit nach § 159 SGB III in Betracht. Für Organmitglieder stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt Versicherungspflicht bestand — bei Geschäftsführern mit maßgeblichem Einfluss ist das häufig nicht der Fall, sodass kein Anspruch besteht.

Praktisch relevant ist außerdem die Krankenversicherung: Nach dem Ausscheiden ändert sich der Status, und die Beiträge sind neu zu regeln.

Was tun mit dem Betrag nach der Auszahlung?

Nach der Besteuerung stellt sich die Frage der Anlage. Dabei ist zunächst zu trennen zwischen dem Teil, der für Lebensunterhalt und Steuerzahlung gebraucht wird, und dem Teil, der langfristig angelegt wird.

Bei Führungskräften kommt eine Besonderheit hinzu: Häufig besteht bereits ein erheblicher Bestand an Aktien des bisherigen Arbeitgebers. Mit dem Ausscheiden entfällt zwar die Abhängigkeit beim Einkommen, nicht aber beim Vermögen. Das ist der Zeitpunkt, an dem diese Konzentration regelmäßig überprüft wird.

Welche Wege für die Anlage offenstehen, beschreibt der Artikel Abfindung investieren; für den Immobilienweg der Artikel Abfindung in eine Immobilie investieren.

Wie erhalten Sie mehr Informationen?

Welche Punkte in Ihrer Situation zusammenwirken, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wenn Sie Interesse an einem Family Office haben, stellen wir den Kontakt zu unserem Partner her.

Das Konzept entwickelt er individuell mit Ihnen, wir sind an der Beratung nicht beteiligt. Den Einstieg bildet ein Erstgespräch.

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Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Steuerliche und rechtliche Regelungen sowie ihre Auslegung können sich ändern. Für Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen.

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